Wer zahlt bei einem Unfall ohne Versicherungsschutz?

Grundsätzlich ist der Schädiger zur Zahlung des Schadens verpflichtet. Auch dann, wenn er keine Versicherung hat
In § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes ist geregelt, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Diese Vorgabe des Gesetzgebers soll die Bürger vor unzumutbaren Belastungen schützen. Neben den Reparaturkosten können weitere Kosten entstehen, dazu zählen beispielsweise die Behandlungskosten, Schmerzensgeld oder eine Invaliditätsrente für verletzte Personen. Die Forderungsbeträge steigen je nach Unfall schnell in astronomische Höhen, die von Normalverdienern nicht mehr bewältigt werden können.
Grundsätzlich ist der Schädiger zum Schadenersatz verpflichtet und muss die Kosten des Geschädigten aus eigener Tasche zahlen. In erster Linie ist der Fahrer bei einem Unfall ohne Versicherungsschutz zur Haftung verpflichtet. Allerdings sieht sich auch der Halter mit großen Problemen konfrontiert und kann haftbar gemacht werden, wenn er die Fahrt mit fehlendem Versicherungsschutz ermöglicht hat.
Ohne Versicherungsschutz ist der Schadenverursacher zur Zahlung der Kosten aus eigener Tasche verpflichtet. Verfügt er jedoch nicht über die notwendigen Mittel, muss der Geschädigte dennoch nicht auf seine Forderungen verzichten. In diesem Fall ist die Einschaltung der Verkehrsopferhilfe möglich. Diese Organisation ist ein eingetragener Verein, der von den deutschen Autoversicherern finanziert wird und bereits seit 1955 im Einsatz ist. Ziel des Vereins ist die Schließung wirtschaftlicher Lücken, die beispielsweise durch fehlenden Kfz-Versicherungsschutz oder bei Fahrerflucht des Verursachers entstehen. Die Verkehrsopferhilfe wird deutschlandweit tätig und greift auch bei Unfällen in einem anderen EU-Land, wenn der Verursacher nicht versichert ist.
Strafen bei Unfall ohne Versicherung
Laut § 6 PflVG drohen bestimmte Strafen, die bei Unfall ohne Versicherung kaum vermeidbar sind. Welche Folgen der fehlende Versicherungsschutz letztendlich hat, hängt immer von den individuellen Umständen sowie der Schwere des Tatbestandes ab. Folgende Strafen sieht der Gesetzgeber vor:
Geldstrafe:
Erfolgt bei fehlendem Versicherungsschutz keine Abmeldung und wird das betreffende Fahrzeug weiterhin auf öffentlichen Plätzen oder Wegen genutzt, droht eine hohe Geldstrafe. Wurde nachweislich fahrlässig gehandelt, kann das Gericht durchaus eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen festsetzen.
Punkte in Flensburg:
Neben weiteren Strafen wie Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe werden zusätzlich Strafpunkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes eingetragen. Abhängig von den Umständen sind hier bis zu sechs Punkte möglich.
Fahrverbot:
Bei vorsätzlichem Handeln ist zusätzlich zu weiteren Strafen ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis möglich.
Freiheitsstrafe:

Bei dem Nachweis von Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz kann eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr drohen.
Wird Fahrlässigkeit nachgewiesen, liegt das Strafmaß bei sechs Monaten Haft. Wurde die Tat vorsätzlich begangen, droht eine Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr.
Je nach Fall unterscheiden sich die Urteile zum Fahren ohne Versicherungsschutz. Weiterhin kann es bei fahrlässigem Fahren ohne Versicherungsschutz sogar zu einem Eintrag ins Führungszeugnis kommen. Ein weiteres Problem lauert in § 6 Abs. 3 PflVG. Demnach kann das betreffende Fahrzeug bei einer vorsätzlich begangenen Tat eingezogen werden.
Laut Urteil des KG Berlin (Beschl. v. 8.6.2018 – (3) 121 Ss 96/18 (12/18)) müssen die Urteilsgründe bei einer Verurteilung aufgrund Verstoßes gegen §§ 1, 6 PflVG erkennen lassen, welche Umstände nach Ansicht des Gerichts zu einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Kfz-Versicherungsvertrags vorliegen. So muss dem Versicherungsnehmer beispielsweise die Kündigung zugegangen sein oder es kam § 13 Abs. 1 VVG zur Anwendung.
Kann ein Unfall ohne die Versicherung geregelt werden?

Bei Parkremplern wird häufig auf die Einschaltung der Versicherung verzichtet, um eine Hochstufung zu vermeiden.
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie einen verursachten Schaden auch ohne die Einschaltung der Versicherung regeln. Insbesondere bei kleineren Parkremplern neigen viele Schädiger zu dieser Vorgehensweise, um die Höherstufung des Schadenfreiheitsrabattes zu vermeiden. Ob dies sinnvoll ist oder nicht, hängt maßgeblich von der Schadenhöhe ab. Sie sollten sich jedoch keinesfalls bereits am Schadenort auf diese Option einlassen, da Laien die Höhe eines Schadens in der Regel nicht genau einschätzen können. Oft wird später aus einem harmlosen Kratzer an der Stoßstange ein hoher Schaden im vierstelligen Bereich.
Wenn Sie den Schaden aus eigener Tasche zahlen möchten, sollten Sie sich nach der Zahlung vom Geschädigten in jedem Fall eine Quittung ausstellen lassen. Besonders wichtig ist zudem, dass der Schadengegner eine formlose Verzichtserklärung unterschreibt, damit später keine zusätzlichen Ansprüche bei der Versicherung gestellt werden können. Neben dem Datum und der gezahlten Summe sollte die unterschriebene Verzichtserklärung zudem Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Unfallgeschehens enthalten.
Inhalt der formlosen Verzichtserklärung:
- Angaben zu Ort und Zeitpunkt
- Datum
- Name und Anschrift
- Summe
Was passiert bei einem Unfall ohne Versicherung und ohne Verschulden
Wenn Sie an einem Unfall ohne Versicherung nicht schuld sind, schützt Sie dies dennoch nicht vor den Konsequenzen nach § 6 PflVG. Zwar trägt in diesem Fall der gegnerische Unfallverursacher die Kosten oder meldet den Schaden seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, dennoch müssen Sie damit rechnen, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz hohe Strafen auf Sie zukommen.