Trick 2: Wir schicken unseren Gutachter

Bestehen Sie im Falle eines Unfalls immer auf einen unabhängigen Gutachter.
Bei kleineren Schäden genügt meist ein Kostenvoranschlag Ihrer Werkstatt. Ab einer Schadenhöhe von 1.000 Euro können Sie in der Regel einen Gutachter beauftragen, vereinzelt haben einige Gerichte diese Grenze auch bei 1.500 Euro angesetzt. Diese Bagatellgrenze gilt jedoch nicht mehr, wenn der Versicherer im vorab eingereichten Kostenvoranschlag einzelne Positionen kürzt. In diesem Fall sind Sie dazu berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen (siehe Urteil des Amtsgerichts Bamberg, Az. 0102 C 569/14). Lassen Sie sich keinesfalls auf den Vorschlag ein, dass ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Gutachter Ihren Schaden besichtigt. In der Regel besteht zwischen diesem Sachverständigen und dem Versicherungsunternehmen ein Kooperationsvertrag, er handelt somit ausschließlich im Sinne seines Auftraggebers. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er den begutachteten Schaden geringer bewertet, damit der Versicherer Kosten einspart.
Nach einem Unfall steht einem Geschädigten die Wahl eines freien Sachverständigen zu. Ein unabhängiger Gutachter handelt in Ihrem Interesse und wird daher ein seriöses und korrektes Gutachten erstellen. Wenn die Schuld alleine beim Unfallverursacher liegt, trägt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die kompletten Kosten des Sachverständigen.