Ein kurzer Blick zum Beifahrer oder das schreiende Kind auf dem Rücksitz – im Bruchteil einer Sekunde kann eine kleine Unaufmerksamkeit zum Auffahrunfall führen. Nach dem Zusammenstoß ist der Schreck meist groß und die Unfallbeteiligten sind verunsichert, wie sie sich nun verhalten sollten. Wir zeigen Ihnen, was Sie in diesem Fall beachten müssen und welche Schritte nun eingeleitet werden sollten.
Ruhe bewahren & Unfallort absichern

Das Warndreieck sollte ca. 100-400 Meter hinter der Unfallstelle aufgestellt werden.
Bewahren Sie Ruhe und sichern Sie die Unfallstelle ordnungsgemäß ab. Die nachstehende Checkliste kann im Ernstfall eine große Hilfe sein, daher sollten Sie die einzelnen Punkte auf einem Zettel notieren und diesen immer im Auto mitführen:
- Schalten Sie den Warnblinker ein und ziehen Sie Ihre Warnweste an.
- Sichern Sie die Unfallstelle mit einem Warndreieck ab (Entfernung: 100 m bis 400 m, je nach Verkehrsfluss und örtlicher Begebenheit).
- Stellen Sie fest, ob es Verletzte gibt und leisten Sie bei Bedarf Erste Hilfe.
- Informieren Sie gegebenenfalls die Rettungskräfte und die Polizei.
- Fotografieren Sie die Unfallsituation sowie die entstandenen Schäden.
- Tauschen Sie mit dem Unfallgegner Adressen und Informationen zur Versicherung aus.
- Bei einem Autounfall im Ausland: Europäischen Unfallbericht ausfüllen.
Muss bei einem Auffahrunfall die Polizei verständigt werden?
Wurden beim Unfall Personen verletzt, müssen Sie grundsätzlich die Polizei verständigen. Liegen jedoch lediglich Blechschäden vor, ist dies nicht unbedingt erforderlich. Bei einem leichten Auffahrunfall können Sie somit meist ohne Bedenken auf einen Anruf bei der Polizei verzichten.
Dennoch ist die Einschaltung der Polizei auch in diesem Fall durchaus ratsam, damit der Verkehrsunfall von offizieller Seite ordnungsgemäß dokumentiert wird. Falls das Fahrzeug Ihres Unfallgegners in einem anderen Land zugelassen ist, sollten Sie keinesfalls auf die Einschaltung der Polizei verzichten.
Auffahrunfall – was tun als Geschädigter / Verursacher?
Generell gilt für beide Unfallparteien: Ruhe bewahren. Unabhängig von der Herkunft Ihres Unfallgegners oder einer möglichen Schuld Ihrerseits sollten Sie sich grundsätzlich nicht zur Zahlung von Handgeldern oder zur Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses verleiten lassen. Informieren Sie als Unfallverursacher in jedem Fall umgehend Ihre Autoversicherung, in Ihrem eigenen Interesse sollte diese Meldung spätestens nach einer Woche erfolgt sein.
Der Geschädigte hat nach dem Unfall das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zur Begutachtung des Fahrzeugs zu beauftragen. Diese Kosten und auch die Rechnung für einen Anwalt für Verkehrsrecht übernimmt die gegnerische Versicherungsgesellschaft. Wurden Sie beim Unfall verletzt, steht Ihnen zudem möglicherweise ein Schmerzensgeld von der Versicherung zu. Insbesondere bei Streitigkeiten hinsichtlich der Schuldfrage ist ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eine große Hilfe. Ihr Anwalt achtet auf eine korrekt durchgeführte Unfallabwicklung.
„Wer auffährt hat Schuld“ – stimmt das?
Viele Auffahrunfälle ereignen sich an der Ampel oder im Bereich einer Kreuzung aufgrund einer Unachtsamkeit des auffahrenden Verkehrsteilnehmers. Auf den ersten Blick ist die Schuldfrage bei einem derartigen Verkehrsunfall klar. Viele Autofahrer glauben, dass der Auffahrende grundsätzlich immer die alleinige Schuld trägt – das ist jedoch nicht unbedingt immer der Fall. Das Verkehrsrecht kennt keine grundsätzliche Generalschuld, daher ist diese vereinfachte Schuldfrage nicht bei jedem Verkehrsunfall zutreffend.
Zu den häufigsten Gründen für einen Auffahrunfall zählen Unaufmerksamkeit, zu hohe Geschwindigkeit und zu geringer Sicherheitsabstand. Allerdings ist nicht immer klar, dass der Vordermann wirklich schuldlos ist. Auch der Geschädigte kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilschuld tragen.
Wenn Sie sich beispielsweise von einem über die Straße flitzenden Eichhörnchen zu einer plötzlichen Vollbremsung verleiten lassen, kann dies im Schadenfall als Teilschuld ausgelegt werden. Ein Richter wird die Vollbremsung für ein Kleintier wie Eichhörnchen, Igel oder Frosch in der Regel nicht als plausiblen Grund ansehen. Ebenfalls problematisch ist es, wenn Sie an einer grünen Ampel zunächst losfahren und ohne ersichtlichen Grund plötzlich bremsen. Auch hier wird vermutlich eine Teilschuld angenommen.
Leichter Unfall – Meldung an die Versicherung?
Sind auf den ersten Blick keine Beschädigungen am Fahrzeug ersichtlich, sollten Sie dennoch den Unfall Ihrer Versicherung melden. Nicht jeder Schaden ist für den Laien direkt erkennbar, manchmal bringt erst die Begutachtung durch einen Sachverständigen oder durch die Werkstatt Klarheit.
Auch wenn der Airbag nicht ausgelöst wurde, ist nicht sicher, dass keine Schäden durch den Zusammenstoß entstanden sind. Der Airbag löst in der Regel ab einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h aus, Beschädigungen am Fahrzeug können jedoch durchaus bereits bei geringerem Tempo entstehen.
Meldet der Geschädigte Ansprüche an und möchte die Kosten für die Reparatur des Schadens bei Ihrer Versicherung einfordern, kann es zu großen Problemen kommen, falls bisher keine Meldung durch Sie erfolgt ist. Aus diesem Grund sollten Sie den Unfall generell Ihrer Versicherung melden.
Kann ein Auffahrunfall verjähren?
Ebenso wie bei anderen Verkehrsunfällen kommt es auch bei Auffahrunfällen immer wieder zu Unfallflucht. Grundsätzlich verjähren die Ansprüche aus Verkehrsunfällen laut § 195 BGB nach einer Frist von drei Jahren.
Nach § 199 BGB beginnt diese Frist mit Ende des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Grundlage für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedoch, dass der Geschädigte Kenntnis von dem entstandenen Schaden sowie der Person des Verursachers erlangt hat. Abweichende Höchstfristen gelten für besonders gelagerte Sachverhalte. Bei Personenschäden liegt die Verjährungsfrist bei 30 Jahren. Wenn Sie über den Schaden informiert sind, jedoch den Schädiger nicht kennen, verlängert sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre (siehe § 199 BGB, Absatz 3).
Was droht bei Auffahrunfall in der Probezeit?
Kommt es in der Probezeit zu einem Unfall, drohen dem Fahranfänger ernste Konsequenzen. Dies können neben Bußgeld und Punkten in Flensburg auch eine Verlängerung der Probezeit oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis sein. Welche Strafe Ihnen in diesem Fall droht, hängt in erster Linie von der Art des Vergehens ab. Überhöhte Geschwindigkeit (mehr als 20 km/h) und Missachtung der Vorfahrt werden in der Regel als A-Verstoß gewertet und mit Bußgeld sowie einer Verlängerung der Probezeit geahndet.
Wie lange Krankschreibung? – Verletzungen durch Verkehrsunfall
Wurden Sie bei einem Auffahrunfall verletzt, sollten Sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Falls Sie nur leicht verletzt wurden, können Sie einfach Ihren Hausarzt aufsuchen, bei schwereren Verletzungen werden Sie in der Regel ins Krankenhaus eingeliefert und in der Notaufnahme behandelt. Wie lange die Krankschreibung dauert, hängt in erster Linie von den erlittenen Verletzungen ab. Bei einem Schleudertrauma genügen meist ein paar Tage, ein gebrochenes Bein benötigt jedoch meist deutlich mehr Zeit für die Heilung. Die exakte Dauer der Krankschreibung wird vom behandelnden Arzt jeweils individuell diagnostiziert. Im folgenden finden Sie einige Vergleichswerte:
Verletzung | Dauer der Krankschreibung |
---|---|
Schleudertrauma | 3-21 Tage |
Distorsion der Halswirbelsäule | 1-3 Tage |
Auffahrunfälle frühzeitig verhindern
Die beste Möglichkeit zur Verhinderung eines Auffahrunfalles ist ohne Zweifel die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zum Vordermann. So haben Sie in der Regel genug Zeit für ein Bremsmanöver und es kommt nicht zum Zusammenstoß. Achten Sie immer aufmerksam auf das Verkehrsgeschehen, damit ein Auffahrunfall sicher verhindert werden kann.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie für eine rechtlich bindende Beratung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.