Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes kam es in Deutschland im Jahr 2017 zu insgesamt 2.643.098 Verkehrsunfällen, bei denen in 2.340.442 Fällen ausschließlich Sachschäden verzeichnet wurden. Für Geschädigte stellt sich nach einem Unfall meist die Frage, ob alternativ zur Reparatur des beschädigten Fahrzeuges auch eine Abrechnung nach Gutachten erfolgen kann. Wir geben Ihnen Einblick in die fiktive Abrechnung und zeigen Ihnen, wie Sie mögliche Stolperfallen erfolgreich umgehen können.
Fiktive Abrechnung – eine Definition
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Schadensersatz einfordern. In § 249 BGB sind Art und Umfang dieses Schadensersatzes klar geregelt und der Schädiger ist nach dem Verkehrsrecht zur Wiederherstellung des Zustandes verpflichtet, der vor dem Unfallereignis bestand. Alternativ zur Reparatur kann im Rahmen der Unfallregulierung auch ein Geldbetrag an den Geschädigten ausgezahlt werden. Die Schadensabrechnung erfolgt in diesem Fall fiktiv auf Basis eines Gutachtens und nicht konkret nach vorliegender Reparaturrechnung.
Das Gutachten – unverzichtbar bei fiktiver Abrechnung
Zur Regulierung eines Schadens benötigt die jeweilige Versicherung immer ein entsprechendes Dokument, aus dem die Höhe des Schadens ersichtlich ist. Wird das Fahrzeug des Geschädigten nach einem Autounfall repariert, erstellt die Werkstatt eine Rechnung, in der die genauen Reparaturkosten aufgeführt sind. Bei einer fiktiven Abrechnung ist zur Ermittlung der Schadenshöhe unbedingt ein Gutachten erforderlich. Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges kann den Sachverständigen frei wählen und muss nicht einen von der Gegenseite beauftragten Gutachter akzeptieren.
Bei der Beauftragung sollten Sie darauf achten, dass es sich um einen freien Sachverständigen handelt. Dies ist der Fall, wenn der Sachverständige den Titel „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ trägt. Grundsätzlich kann jeder Geschädigte die Abrechnung auf Gutachtenbasis beantragen. Einen kleinen Unterschied gibt es jedoch in Bezug auf Bagatellschäden. Aufgrund der geringen Schadenshöhe ist hier in der Regel kein Gutachten erforderlich. Bestimmte Schadenspositionen wie Verbringungskosten oder Wertminderung fallen hier nicht an, daher genügen zur Unfallregulierung einfache Kostenvoranschläge, in denen die jeweiligen Werkstätten die geschätzten Reparaturkosten nennen.
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[…] Entscheidung über das Schicksal des Autos bei Ihnen. Sie können nach Gutachten abrechnen lassen (fiktive Abrechnung), erhalten die Entschädigung und verkaufen das Auto an einen Händler. Alternativ können Sie das […]