Bei der hektischen Suche nach einem freien Parkplatz oder beim Ausrangieren aus einer engen Parklücke kann es schnell passieren, dass Verkehrsteilnehmer ein anderes Fahrzeug touchieren. Im Durchschnitt warten etwa 45 Prozent der Unfallverursacher auf den Besitzer des beschädigten Autos und übernehmen somit die Verantwortung für ihren Fehler. Bei 30 Prozent der Parkrempler schalten die Schädiger sogar die Polizei ein und etwa 25 Prozent hinterlassen zumindest einen Zettel mit einer Telefonnummer. Leider stehlen sich 12 Prozent der Verursacher davon und verhindern somit die Aufklärung. Wir zeigen Ihnen, was Verursacher und Geschädigte beachten sollten, wer den Schaden trägt und welche Strafen bei Fahrerflucht drohen.
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Kleiner Unfall mit großer Wirkung
Enge Parkbuchten, Hektik, ungeduldige Verkehrsteilnehmer und ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit – plötzlich kracht es. Ein Parkschaden tritt in der Regel beim Rangieren in oder aus einer Parklücke auf. Aufgrund der geringen Geschwindigkeiten handelt es sich in den meisten Fällen um kleinere Schäden und Personenschäden treten bei diesen Ereignissen glücklicherweise nur sehr selten auf. Auch wenn auf den ersten Blick kein Schaden erkennbar ist oder Sie lediglich einen Bagatellschaden annehmen, sollten Sie keinesfalls den Unfallort verlassen. Fahren sie einfach weiter, kann dies im schlimmsten Fall als Unfallflucht gewertet werden. Auch die Schutzbehauptung „Ich habe den Unfall nicht bemerkt“ schützt in der Regel nicht vor einer Strafe. Im Zweifelsfall wird vom Gericht ein Gutachter beauftragt, der die Bemerkbarkeit des Zusammestoßes bewertet.
Richtiges Verhalten nach einem Parkrempler
Wie bei jedem Autounfall im fließenden Verkehr müssen Sie auch beim Parkunfall mit dem Geschädigten Personen- und Versicherungsdaten austauschen. Leider ereignet sich ein Parkunfall meist, wenn Verkehrsteilnehmer in Eile sind. Dennoch dürfen Sie nicht einfach den Unfallort verlassen, wenn der Geschädigte nicht anwesend ist, da dies als Fahrerflucht gewertet werden kann. Auch der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe reicht keinesfalls aus – Sie müssen in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Bleiben Sie am Tag mindestens 30 Minuten vor Ort und in der Nacht oder bei schlechten Witterungsbedingungen genügt bereits eine Wartezeit von 15 bis 20 Minuten. Wenn Sie vergeblich warten, sollten Sie unbedingt die Polizei kontaktieren und den Beamten den Schaden melden.
Kein sichtbarer Schaden – was nun?
In Absatz 1 des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wird die Fahrerflucht klar definiert. Demnach ist der Tatbestand erfüllt, wenn ein Unfallverursacher den Unfallort verlässt, ehe er dem Geschädigten die Feststellung der Unfallbeteiligung ermöglicht und keine angemessene Wartezeit vorliegt. Entsteht durch den Parkrempler kein sichtbarer Schaden am anderen Fahrzeug, verleitet dies viele Verursacher dazu, den Unfall zu ignorieren und den Unfallort zu verlassen. Liegt keine Beschädigung vor oder handelt es sich um einen kleinen Schaden von weniger als 50 Euro wird das Gericht in der Regel nicht von einer Fahrerflucht ausgehen. Dennoch sollten Sie keinesfalls einfach den Unfallort verlassen, da auch bei kleineren Schäden wie Kratzern oder leichten Dellen die Bagatellgrenze schnell überschritten wird. Ein gut bebildertes Beispiel für Kratzer, welche die Bagatellschadenhöhe überschreiten, finden Sie auf unserer Seite zu Kfz-Gutachten oder Kostenvoranschlag. Sind keine Beschädigungen sichtbar, ist dies kein Grund für eine sorglose Weiterfahrt. Wenn Sie das gegnerische Fahrzeug beispielsweise am Heck gestreift haben, können Parksensoren oder Rückfahrkamera beschädigt sein. Verlassen Sie in diesem Fall den Unfallort, ist der Tatbestand der Unfallflucht erfüllt.
Harte Strafen bei Fahrerflucht
Wenn Sie nach dem Einkauf im Supermarkt an Ihrem geparkten Fahrzeug einen Schaden feststellen und der Verursacher nicht dort wartet, sollten Sie in jedem Fall die Polizei informieren. Hat der Schädiger den Parkunfall dort gemeldet, kann eine Kontaktaufnahme und somit eine Schadensregulierung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, können Sie Anzeige erstatten. Befragen Sie in jedem Fall anwesende Personen, da vielleicht ein Zeuge den Vorgang beobachtet hat. Dies kann im Zweifelsfall die Aufklärung deutlich erleichtern. Wird der Verursacher ermittelt, droht diesem Verkehrsteilnehmer eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Weiterhin werden laut Bußgeldkatalog drei Punkte in Flensburg fällig und bei bereits vorhandenen Punkten droht eine weitere Strafe. Weist das Punktekonto insgesamt acht Punkte auf, wird dem Verkehrsteilnehmer der Führerschein entzogen. Das Dokument kann erst frühestens nach sechs Monaten wieder durch schriftlichen Antrag erlangt werden. In der Regel ist die Wiedererlangung jedoch an bestimmte Bedingungen gebunden, so kann die Fahrerlaubnisbehörde beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Parkunfall bei Führerschein auf Probe
Fahranfänger stehen nach einem Parkschaden unter besonderem Stress, da sie strenge Konsequenzen fürchten. Kommt es innerhalb der Bewährungsphase zu Verstößen, kann eine Verlängerung der Probezeit drohen. Die Einteilung der Verstöße erfolgt in zwei Kategorien:
- A-Delikte = schwere Verstöße (Nötigung, Fahren unter Alkoholeinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 20 km/h, etc.)
- B-Delikte = leichte Verstöße (Handy am Steuer, überzogene Hauptuntersuchung, etc.)
War eine geringe Ordnungswidrigkeit der Grund für den Unfall, wird dies in der Regel als B-Verstoß gewertet und im schlimmsten Fall bleibt es bei einem Verwarnungsgeld. Fahrerflucht ist keinesfalls empfehlenswert, da hier ein Führerscheinentzug sowie eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe drohen.
Wer zahlt den Schaden?
War der Motor des beschädigten Fahrzeuges ausgeschaltet, gibt es in der Regel keine Zweifel an der Schuldfrage und der Schaden wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers übernommen. Begeht der Schädiger jedoch Fahrerflucht, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. In diesem Fall kann er den Schaden der eigenen Autoversicherung melden, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht. Wurde jedoch lediglich eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen, gibt es für den Geschädigten leider keine Möglichkeit für eine Regulierung durch die Versicherung. In diesem Fall bleibt lediglich die Hoffnung, dass die Polizei den Fall aufklärt und den flüchtigen Verursacher findet. Bei Fällen mit Fahrerflucht liegt die durchschnittliche Aufklärungsquote in Deutschland bei rund 40 Prozent. Spitzenreiter unter den Bundesländern ist Nordrhein-Westfalen mit 44 Prozent und das Schlusslicht bildet Baden-Württemberg mit 34 Prozent.
Abrechnung nach Fahrerflucht & Verjährungsfrist
Konnte die Polizei den flüchtigen Verursacher ermitteln, droht neben den Strafen für Fahrerflucht zusätzlicher Ärger mit der eigenen Versicherung. Sie zahlt zwar den Schaden am geschädigten Fahrzeug, wird aufgrund des strafbaren Fehlverhaltens jedoch Regress an den eigenen Versicherungsnehmer stellen. Das Versicherungsunternehmen fordert das Geld zurück und im schlimmsten Fall können bis zu 5.000 Euro gefordert werden. Kann der Verursacher hingegen nicht ermittelt werden, tritt nach einer bestimmten Frist die Verjährung ein. In Bezug auf die Vorgaben in § 78 StGB liegt die Verjährungsfrist in diesem Fall bei fünf Jahren. Die Frist beginnt unmittelbar nach Beendigung der Tat – bei Fahrerflucht somit in dem Moment, in dem der Verursacher den Unfallort verlässt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann der Schädiger nicht mehr belangt werden. In bestimmten Fällen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden, beispielsweise durch eine erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Eröffnung des Hauptverfahrens.
Vorbeugender Schutz: Maßnahmen gegen Parkrempler
Insbesondere in den hektischen Großstädten sind Parkrempler ein alltägliches Ärgernis. Zum Schutz gegen die Beschädigungen Ihres Fahrzeuges durch Dritte können Sie einige Maßnahmen ergreifen, die den Verursachern die schnelle Fahrerflucht deutlich erschweren. So können Sie beispielsweise eine Alarmanlage installieren, die Sie umgehend alarmiert und möglicherweise die Aufmerksamkeit potenzieller Zeugen erregt. Für den Verursacher wird so die Fahrerflucht deutlich erschwert. Eine weitere Möglichkeit ist die Installation einer Kamera mit Parküberwachung in Ihrem Fahrzeug. Teilweise bieten auch die Hersteller für neue Fahrzeuge innovativen Schutz an. So gibt es beispielsweise von Mercedes die neue App Mercedes me, die Sie dank optional in der Karosserie des Autos verbauter Sensoren in Echtzeit über Parkrempler informiert.
Autoverkauf – ist das Fahrzeug ein Unfallwagen?
Häufig werden kleinere Schäden durch Parkrempler nicht repariert. Steht der Verkauf des Fahrzeuges an, ist der Autobesitzer meist verunsichert und fragt sich, ob der Schaden angegeben werden muss. Generell gilt, dass ein beschädigtes Fahrzeug unabhängig von der Schadenhöhe nicht als „unfallfrei“ deklariert werden sollte. Handelt es sich jedoch lediglich um kleinere Beschädigungen, die nicht über Bagatellschäden hinausgehen, ist die Angabe dieser Schäden nicht mitteilungspflichtig. Das Fahrzeug muss somit nicht als Unfallwagen deklariert werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) muss der Autoverkäufer den Käufer lediglich explizit über Schäden aufklären, die über einen Bagatellschaden hinausgehen (siehe Urteil vom 10.10.2007, AZ. VII ZR 330/06).
Unfallgutachten nach Parkrempler
Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die Höhe des verursachten Schadens und gehen bei einem kleinen Kratzer meist von einem geringen Betrag aus. Dies ist in der Regel jedoch ein Trugschluss. Auch wenn es sich bei Parkremplern häufig um Bagatellschäden handelt, ist in Einzelfällen durchaus eine Schadenshöhe von 1.000 Euro oder mehr möglich. Kommt es beispielsweise neben Kratzern, Schrammen und Beulen zusätzlich zu Stauchungen der Frontschürze, kann dies bei einem neuen Luxusfahrzeug durchaus zu sehr hohen Kosten führen. Für Laien ist die Bewertung eines Schadens mit bloßem Auge in der Regel nicht möglich, daher sollten Sie bei einem Parkrempler keinesfalls vorschnell von einem vermeintlichen Bagatellschaden ausgehen. Im Zweifelsfall sorgt ein Gutachten durch einen anerkannten Sachverständigen für Klarheit.
Fazit:
Sind durch einen Parkrempler Schäden an Ihrem Fahrzeug entstanden, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Scheuen Sie sich nicht, sich bei Fragen sowie zur Terminvereinbarung für ein Gutachten an uns zu wenden und vertrauen Sie Gutachten-Amawi die Begutachtung der Schäden an. Wir freuen uns auf Ihren Anruf!
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie für eine rechtlich bindende Beratung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.