Durch einen Autounfall können sich für Sie diverse Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung ergeben, die jedoch nur erstattet werden, wenn Sie diese gegenüber der Versicherung auch geltend machen:
Zulassungskosten
Die bei einer Neuzulassung entstehenden Kosten für Gebühren, neue Kennzeichen u.ä. müssen ebenfalls von der Versicherung ersetzt werden. Dabei können Sie entweder gegen Nachweis oder pauschal durch Vorlage des neuen Kfz-Scheins abrechnen. Bei der pauschalen Abrechnung werden je nach Region zwischen 40 – 70 Euro erstattet.
Auslagenpauschale
Für Telefongespräche, Briefporto, Fahrtkosten u.ä. werden Ihnen pauschal 25 Euro (regional unterschiedlich) von der Versicherung ersetzt. Sollten Sie höhere Auslagen gehabt haben, werden diese gegen konkrete Nachweise (Telefonrechnung u.ä.) ebenfalls erstattet.
Standkosten
Sollte Ihr Fahrzeug nach einem Unfall mit Totalschaden beispielsweise auf dem Gelände des Abschleppdienstes stehen, wird Ihnen für den Zeitraum, den Sie benötigen, um ein Gutachten einzuholen und zu entscheiden was mit Ihrem Fahrzeug geschieht (verschrotten, verkaufen, reparieren), ca. eine Woche Zeit gegeben, in der die Versicherung die Standkosten übernimmt. Sollte das Wrack einen Restwert haben, und Sie es der Versicherung zum Kauf anbieten, muss diese die Kosten bis zu der Entscheidung, ob sie Ihr Fahrzeug ankauft, ebenfalls tragen.
Entsorgungskosten
Sollte Ihr Fahrzeug einen Totalschaden erlitten haben und Sie nicht in der Lage sein, das Fahrzeug zu einem Restwert zu veräußern, haben Sie nur noch die Möglichkeit, das Wrack verschrotten zu lassen. Die Kosten hierfür können Sie sich gegen Nachweis der Rechnung von der Versicherung des Unfallverursachers erstatten lassen.
Totalschaden
Sollte nach einem Unfall Ihr Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen, liegt ein sogenannter Totalschaden vor. Es muss sich dabei nicht unbedingt um einen technischen Totalschaden (d.h. das Fahrzeug lässt sich nicht mehr herrichten) handeln, es reicht schon, dass die Kosten der Reparatur einfach nicht mehr im Verhältnis zum Wert Ihres Fahrzeugs stehen (sog.wirtschaftlicher Totalschaden). In einem solchen Fall muss die Versicherung Ihnen nicht die Reparaturkosten erstatten, sondern nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert.
Die einzige Ausnahme ist, dass eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, das Auto sich aber trotzdem noch reparieren lässt und die Reparaturkosten nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswerts betragen.
Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Betrag, den Sie für ein Fahrzeug bezahlen müssten, der vom Wert her Ihrem Fahrzeug vor dem Unfall gleicht. Dieser Wiederbeschaffungswert darf nicht nur der reine Zeitwert sein, sondern muss auch den Betrag beinhalten, den ein Gebrauchtwagenhändler durchschnittlich als Gewinn machen würde. Weiterhin müssen die örtlichen Begebenheiten berücksichtigt werden, da Gebrauchtwagenpreise regionalen Schwankungen unterliegen.
Der Restwerterlös ist der Betrag, zu dem das beschädigte Fahrzeug laut Gutachter noch veräußert werden kann. Zu beachten ist dabei, dass Sie ein konkretes Angebot der gegnerischen Versicherung, das höher ausfällt als das des Gutachters, annehmen müssen. Veräußern Sie das Wrack dennoch zum (niedrigeren) Gutachterschätzwert, darf die Versicherung Ihnen die Differenz in Abzug bringen. Selbiges gilt aber auch, sobald Sie einen höheren Verkaufspreis als den Schätzwert erzielen. Eine Ausnahme ist allerdings der Fall, wenn Sie das beschädigte Fahrzeug einem Händler in Zahlung geben, bei dem Sie ein Ersatzfahrzeug erwerben. Dieser zahlt nicht selten einen höheren Preis als den Schätzwert, weil Sie im Gegenzug ein neues Fahrzeug bei ihm erwerben, und der höhere Preis einen versteckten Rabatt auf das neue Fahrzeug darstellt.
Hat die gegnerische Versicherung Zweifel an dem von Ihnen vorgelegten Gutachten, hat sie jederzeit das Recht, das Fahrzeug ihrerseits nachbesichtigen zu lassen.
Wertminderung
Obwohl Ihr Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist, kann es häufig nicht mehr in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Es hat in diesem Fall Reparaturspuren oder gar Restschäden, d.h. es wurde durch den Unfall auf Dauer in seinem Wert gemindert (sog. technische Wertminderung).
Es gibt aber auch den Fall, in dem Ihr Auto zwar vollständig und fachgerecht wiederhergestellt wurde, es aber nicht auszuschließen ist, dass sich am Wagen noch verborgene Mängel befinden, die sich erst in Zukunft bemerkbar machen. Es liegt nun zwar keine technische Wertminderung vor, der Unfall wird sich aber spätestens in einem geringeren Wiederverkaufspreis niederschlagen (sog. merkantile Wertminderung). Dabei ist zu beachten, dass technische und merkantile Wertminderung nebeneinander geltend gemacht werden können.
Einen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung haben Sie nicht, wenn:
nur ein sog. Einfachschaden vorliegt. Das ist ein Schaden, der mit relativ einfachen Mitteln (ausbeulen, ersetzen, schrauben) so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein beschädigtes Teil durch ein Neuteil ersetzt wird (Stoßstange, Kotflügel, u.ä.).
das beschädigte Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, da dann ein Restschaden auf den Wert des Fahrzeugs keinen Einfluss mehr hat.
Ihr Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat, dann gilt es nämlich als so weit abgenutzt, dass eine Wertminderung in der Regel nicht mehr in Betracht kommt.
In allen anderen Fällen ist eine Wertminderung angebracht. Diese muss aber generell in einem Sachverständigengutachten festgestellt werden.
Reparaturkosten
Die Reparaturkosten können Sie nach wie vor auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags Ihrer Werkstatt abrechnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie den Schaden selbst behoben oder eine „Billigreparatur“ durchgeführt haben. Für den Fall, dass Sie sich für eine „Billigreparatur“ (d.h. freieWerkstatt, Tankstelle, o.ä.) entschieden haben, sollten Sie dies möglichst früh mit der Versicherung klären. Denn diese versuchen häufig, dann auf Grundlage der (niedrigeren) Reparaturrechnung, und nicht mehr auf Gutachterbasis bzw. Kostenvoranschlag einer Vertragswerkstatt abzurechnen.
Besonders ärgerlich ist ein Unfall für die Besitzer von neuen Fahrzeugen. Oft sind die Fahrzeuge nur wenige Wochen alt und haben eine sehr geringe Fahrleistung. Diese Fahrer wünschen sich nach einem Unfall nicht selten, von der gegnerischen Versicherung mit einem Neuwagen entschädigt zu werden. Dies bleibt aber die große Ausnahme, da ein Neu-Ersatz nach einem Unfall nur vollzogen wird, wenn das Auto nicht älter als vier Wochen ist, und die Fahrleistung nicht mehr als 1000 Kilometer beträgt. Nur dann ist noch von einem Neuwagen zu sprechen. In allen anderen Fällen muss sich der Geschädigte mit einer Reparatur zufrieden geben.
Sachverständiger
Als Unfallgeschädigter haben Sie in den meisten Fällen einen Anspruch, die Höhe des Schadens durch ein Sachverständigengutachten feststellen zu lassen, und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen.
Vorsicht ist allerdings dann geboten, wenn es sich offensichtlich nur um Bagatell-Schäden handelt, d.h. die Reparaturkosten übersteigen einen Wert von 500 – ca. 1.000 Euro nicht. In diesen Fällen ist die Einschaltung eines Gutachters nicht verhältnismäßig und widerspricht den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht.
Es ist ebenfalls nicht zu empfehlen, Ihr Fahrzeug über eine größere Entfernung zu Ihrem Wohnort zu transportieren, um es dort begutachten zu lassen. Sollte sich dann herausstellen, dass ein Totalschaden vorliegt, verweigern die Versicherer häufig die Kostenübernahme, mit der Begründung, dass ein Gutachter am Unfallort dies auch hätte feststellen können. Auch der Verkauf des Autos zum Restwert kann problemlos an Ort und Stelle erfolgen. In solchen Fällen kann es dazu kommen, dass die Versicherung lediglich eine Pauschale erstattet, die weit unter den tatsächlichen Kosten liegt.
Bei dem Text handelt es sich um keine anwaltliche Rechtsbelehrung.