Sobald Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit oder zumindest nicht mehr verkehrssicher ist, können Sie sich für die Dauer der Reparatur bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein Leihfahrzeug anmieten.
Es ist dabei zu empfehlen, das Angebot eines renommierten Autovermieters wahrzunehmen und ein Fahrzeug zu mieten, das eine Klasse niedriger einzustufen ist als das Beschädigte (z.B. Polo statt Golf). Entscheiden Sie sich dazu, ein Fahrzeug der gleichen Klasse anzumieten, müssen Sie damit rechnen, dass die Versicherung die Kosten nicht in voller Höhe übernimmt, sondern ca. 15% der Mietkostensumme abzieht. Diese 15% gelten als Eigenersparnis, also dafür, dass Ihr eigenes Fahrzeug während dieser Zeit keinem Verschleiß und somit laufenden Kosten unterliegt. Einen derartigen Abzug können Sie durch die Anmietung eines kleineren Fahrzeugs vermeiden. Die Gefahr, Mietwagenkosten nicht erstattet zu bekommen besteht dann, wenn Sie Wenigfahrer sind, und es günstiger gewesen wäre, für diese Fahrten ein Taxi zu benutzen.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Kosten in der Regel nur über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen erstattet werden. Zwei Wochen gelten allgemein als ausreichend, um ein Fahrzeug instandzusetzen bzw. ein Ersatzfahrzeug zu erwerben. Gegebenenfalls ist die Dauer der Gutachtenerstellung hinzuzurechnen.
Eine Erstattungspflicht für die Kosten einer Vollkaskoversicherung besteht nur dann, wenn Ihr eigenes Fahrzeug ebenfalls in diesem Umfang versichert war. Wenn nicht, wird in der Regel nur die Hälfte gezahlt.
Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Zahlung der Versicherung erst dann fällig ist, wenn Sie die Reparatur bzw. die Neuanschaffung nachgewiesen haben. Dies geschieht in der Regel durch Vorlage der Reparaturrechnung oder eines Fotos mit einer Tageszeitung als Datumsnachweis. Wenn Sie sich ein neues Fahrzeug angeschafft haben, müssen Sie der Versicherung eine Kopie des neuen Fahrzeugscheins zukommen lassen.
Sollte die Reparatur Ihres Autos bzw. die Neuanschaffung des gleichen Typs unverhältnismäßig lange dauern (exotischer Typ, Oldtimer o.ä.), kann die Versicherung die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs (Übergangsfahrzeug) verlangen, um den Grundsätzen der Schadensminimierungspflicht Rechnung zu tragen.
Bei dem Text handelt es sich um keine anwaltliche Rechtsbelehrung.