Nachdem wir im ersten Teil von Versicherungsansprüche an Unfallgegner auf die materiellen Ansprüche eingegangen sind, beschäftigen wir uns im zweiten Teil mehr mit den gesundheitlichen und immateriellen Kosten.
Anwaltskosten
Sobald Sie das Gefühl haben, es könnte irgendwelche ernsten Probleme bei der Regulierung des Schadens geben, oder Sie fühlen sich von der gegnerischen Versicherung übervorteilt, ist es zu empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Vorsicht ist geboten bei dem Umfang des Schadens, den Sie geltend machen wollen. Macht Ihr Anwalt Ihren kompletten Schaden geltend, obwohl eine Teilschuld absehbar ist, müssen Sie eventuell diese Mehrkosten tragen. Es ist aber die Pflicht Ihres Anwalts, Sie darauf hinzuweisen.
Sollte die gegnerische Versicherung die Schadensabwicklung verzögern, und müssen Sie deshalb Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, sind auch die Anwaltskosten erstattungsfähig, die bei der Durchsetzung dieser Ansprüche gegen Ihre eigene Versicherung entstehen.
In diesem Zusammenhang ist es immer von Vorteil, auf die Leistungen einer Verkehrsrechtsschutzversicherung zurückgreifen zu können. Sie minimiert Ihr Kostenrisiko und kann behilflich sein, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Sollte bei dem Verkehrsunfall eine Person ernstlich verletzt oder gar getötet worden sein, ist es in jedem Fall ratsam, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Zeitaufwand
Ein Unfall kostet Zeit. Sie müssen Behördengänge unternehmen, Ärzte aufsuchen, Gespräche mit Anwälten führen, Werkstätten und Autohändler besuchen und vieles mehr. Aber selbst wenn Sie dadurch einen Verdienstausfall (ein oder mehrere Tage Urlaub) erleiden, ist dieser nicht erstattungsfähig.
Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie ein Kleinkind zu versorgen haben, das Sie nicht alleine lassen können, während Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt bringen. Die Babysitterkosten für diesen Zeitraum müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.
Schmerzensgeld und Heilungskosten
Wurden Sie bei einem Unfall verletzt, sollten Sie so schnell wie möglich einen Arzt aufsuchen, da Ihnen je nach Schwere der Verletzung Schmerzensgeld zusteht. Da Sie in diesem Punkt beweispflichtig sind, sollten Sie vermeiden, eine Verletzung zu „verschleppen“, da es dann vielleicht nicht mehr gelingt, diese in Zusammenhang mit dem Unfall zu bringen. Dies ist häufig bei einem Schleudertrauma der Fall, das sich oft nur durch leichte Kopfschmerzen ankündigt und erst später stärkere Schmerzen verursacht.
Nach einem Unfall gehören auch die Heilungskosten (Arzt-, Krankenhaus-, Kur-, Medikamentenkosten u.ä.) zu den erstattungsfähigen Beträgen. Besuchskosten näherer Angehöriger werden ebenfalls ersetzt, sobald diese wichtig für Ihren Heilverlauf sind. Dieses muss allerdings von einem behandelnden Arzt bescheinigt werden.
Sollten Ihre Verletzungen nach dem Unfall so stark ausfallen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren alten Beruf auszuüben und eine Umschulung durchgeführt werden muss, ist der Schädiger u.U. auch für diese Kosten verantwortlich.
Müssen Sie zur Wahrung Ihrer Ansprüche ein oder mehrere Arztgutachten einholen, werden auch diese Kosten erstattet.
Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, dann können Sie nur Beträge geltend machen, die von Ihrer Versicherung nicht erstattet werden.
Nutzungsausfallentschädigung
In dem Fall, dass Sie auf die Anmietung eines Kraftfahrzeugs verzichten, steht Ihnen als Eigentümer oder ständigen Nutzer des beschädigten Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu, deren Höhe sich nach dem Typ Ihres Fahrzeugs richtet.
Die Vorraussetzungen dafür sind, dass das Fahrzeug beschädigt und nicht mehr fahrbereit ist. Weiterhin muss der Willen vorhanden sein, das Fahrzeug weiter zu nutzen. Sollte sich der Fahrer z.B. aufgrund eines Unfall-Schockerlebnisses dazu entschließen, kein Auto mehr fahren zu wollen, steht ihm auch die Entschädigung nicht zu.
Ein Anspruch auf Nutzungsausfall kann entfallen, wenn Sie einen Zweitwagen besitzen, oder aufgrund von Verletzungen gar nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen.
Für die Bemessung der Dauer, die Beweiserbringung bei Reparatur oder Neuanschaffung gelten die gleichen Regeln wie bei Mietwagen.
Bei dem Text handelt es sich um keine anwaltliche Rechtsbelehrung.