Für das richtige sowie angepasste Verhalten nach einem Verkehrsunfall ist es von entscheidender Bedeutung, ob an dem Unfall eine Gesamt- oder Teilschuld besteht, oder ob der Verkehrsunfall gar nicht selbst verschuldet ist. In jedem der Fälle hilft die Unfall Checkliste dabei, einerseits nichts zu vergessen, und andererseits alle Maßnahmen situationsgerecht in die Wege zu leiten.
Nach dem Unfall – was tun?
Keine Unbedachten Äußerungen machen
An die Spitze der Unfall Checkliste gehört zum Selbstschutz, keine unbedachten Aussagen zu machen und vor allem nichts zu unterschreiben. Es sollte nichts überstürzt werden, es darf aber natürlich auch nichts vernachlässigt oder versäumt werden.
Das Verhalten unmittelbar nach der Unfallsituation sollte auch, wenn es sich um eine Extremsituation handelt, gut durchdacht werden. Um sich und andere nicht in Gefahr zu bringen sollten alle Beteiligten Ruhe und Besonnenheit bewahren, nur so kann wirksam und effizient gehandelt werden.
Fahrzeug anhalten, ggf. erste Hilfe leisten und Unfallstelle sichern
Deshalb lautet das erste Gebot wenn es zu einem Unfall kommt: Anhalten. Das Gesetz verpflichtet jede Person, die am Unfall beteiligt war, zunächst am Unfallort zu bleiben und die Feststellung ihrer Person zu ermöglichen. Ausgenommen hiervon sind absolute Notfälle, wie zum Beispiel die Versorgung von Schwerverletzten. Der erste Schritt danach sollte sein, die Unfallstelle abzusichern, erst danach sollte gegebenenfalls Erste Hilfe geleistet und der Notruf verständigt werden.
Schadensaufnahmegespräch führen
Nach diesen unbedingt notwendigen Schritten, kann es nun zu einem Schadensaufnahmegespräch kommen. Es sollten die wichtigsten Daten der anderen Unfallbeteiligten (Name, Anschrift, Versicherung und Kennzeichen des Fahrzeugs) notiert werden.
Hat ein Beteiligter nicht alle Angaben zur Versicherung zur Hand, können diese Informationen über den Zentralruf der Autoversicherer bezogen werden. Dieser ist unter der Rufnummer (0800) 25 026 00 bundesweit rund um die Uhr zu erreichen.
Bei Verletzten oder große Schäden: Polizei anrufen!
Bei Unfällen mit Toten, Verletzten und erheblichem Sachschaden sollten immer die Polizei hinzugerufen werden. Steht ein Unfallbeteiligter unter Alkohol oder Drogeneinfluss ist es ebenfalls empfehlenswert die Polizei zu verständigen.
Zweckmäßig ist ein solcher Anruf auch, wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt, da derjenige, der den Verkehrsunfall verschuldet oder verursacht hat, den dadurch entstehenden Schaden ersetzen muss. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 823 BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. An die Stelle des Unfallverursachers tritt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie ist als eine Pflichtversicherung der Garant dafür, dass dem schuldlos am Verkehrsunfall Beteiligten der Schaden ersetzt wird. Der Unfallverursacher muss dazu also den Verkehrsunfall seiner Kfz-Haftpflichtversicherung melden. In den meisten Fällen übernimmt sie die Gesamtkosten für die Schadensabwicklung. Ergänzend zu dieser Meldepflicht des Unfallverursachers kann auch der Geschädigte selbst den Unfall bei der Kfz-Haftpflichtversicherung melden. Das beschleunigt oftmals das gesamte Verfahren und ist der erste Schritt hin zu einer zeitnahen Schadensregulierung.
Überlegtes Verhalten nach einem Verkehrsunfall
Gutachter kontaktieren
Sofern es sich um keinen Bagatell-, sondern um einen höheren Schaden handelt, kann und sollte der Geschädigte vor Erteilung des Reparaturauftrages die Schadenshöhe an seinem Fahrzeug durch einen unabhängigen Sachverständigen, wie es Amawi ist, feststellen lassen. Jeder Geschädigte hat ein Recht auf einen unabhängigen, selbst gewählten, Sachverständigen.
Die Höhe von Bagatellschäden ist in den einzelnen Gerichtsbezirken recht unterschiedlich; sie schwankt bundesweit zwischen fünfhundert und knapp achthundert Euro. Sofern es sich um einen Bagatellschaden handelt, genügt zur Schadensregulierung die Vorlage des Kostenvoranschlages einer Kfz-Fachwerkstatt (Bagatellschaden oder doch nicht? Ein Artikel hierzu auf spiegel.de: http://www.spiegel.de/auto/aktuell/bagatellschaden-am-auto-darauf-muessen-sie-achten-a-868441.html).
Das in Auftrag gegebene Gutachten gibt Auskunft zu
- Schadenshöhe
- Wertminderung
- Restwert
- Wiederbeschaffungswert
- Reparaturdauer
Auch bei einem Totalschaden, wenn also die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen, kann ein freier und unabhängiger Sachverständiger mit der Begutachtung beauftragt werden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt die damit verbundenen Kosten im Rahmen der sogenannten Haftungsquote. Wenn keine Beteiligung an dem Verkehrsunfall vorhanden ist, dann beträgt die Haftungsquote hundert Prozent. Die Sachverständigenkosten werden also in voller Höhe bezahlt. Der Geschädigte hat, wie bereits erwähnt, den Rechtsanspruch auf einen Gutachter nach seiner Wahl. Dessen Sachverständigengutachten hat aus rechtlicher Sicht eine Beweissicherungsfunktion, Unfallgeschädigte sollten dieses Recht deswegen auch unbedingt beanspruchen.
Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugreparatur und Schadensersatz
Bei einem Verkehrsunfall mit höherem bis hin zu hohem Sachschaden stellt sich vielfach die Frage nach einem Totalschaden. Sie wird vom Sachverständigen anhand eines Zahlenvergleichs recht eindeutig beantwortet. Wenn die von ihm geschätzten, beziehungsweise festgestellten, Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen, dann wäre eine Reparatur wirtschaftlich nicht vertretbar, sprich zu teuer. In diesem Falle wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes als Schadensersatz vergütet. Der Kfz-Halter kann sein beschädigtes Fahrzeug trotzdem dann reparieren lassen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu etwa dreißig Prozent übersteigen. Die Reparaturkosten müssen sich jedoch im Rahmen der vom Gutachter ermittelten Kostenschätzung bewegen.
Weitere Voraussetzungen sind
- die fachgerechte Durchführung, bestenfalls in einer Marken-/Vertragswerkstatt
- Nutzbarkeit des reparierten Fahrzeuges für die Mindestdauer von sechs Monaten
In einem solchen Falle sind die Reparaturkosten im vier- oder fünfstelligen Eurobereich erfahrungsgemäß sehr hoch. Zur Begleichung bieten sich die beiden folgenden Möglichkeiten an:
- Sicherungsabtretung zur direkten Abrechnung zwischen Werkstatt und Kfz-Haftpflichtversicherung
- Kostenübernahmeerklärung der Kfz-Haftpflichtversicherung vor Auftragserteilung der Reparatur
Unfallersatzwagen anfordern
Zur Beantwortung der Frage „Nach dem Unfall was tun?“ gehört auch die Klärung einer Mietwagennutzung. Da vorübergehend kein Fahrzeug verfügbar ist, muss ein Ersatzfahrzeug gemietet werden. Diese Mietwagenkosten werden dann von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen, wenn das Fahrzeug in bedeutendem Umfange genutzt wird; das heißt täglich für eine Fahrtstrecke von über fünfundzwanzig Kilometern. Von mindestens drei Angeboten muss das insgesamt günstigste ausgewählt werden. Auch hier können mit Kostenübernahmeerklärung eigene Zahlungen vermieden werden, weil dann die Mietwagenfirma direkt mit der Kfz-Haftpflichtversicherung abrechnet.
Rechtsanwalt kontaktieren
Zur Ermittlung der Ansprüche des Geschädigten kann dieser auch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten dafür hat die Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.
Bei dem Text handelt es sich um keine anwaltliche Rechtsbelehrung.