Schaden durch Fremdverschulden – Unfall OHNE Fahrerflucht
Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, den ein anderer Verkehrsteilnehmer durch einen Verstoß gegen die Verkehrsregeln verursacht hat, sollten Sie in jedem Fall die Polizei informieren. Schalten Sie die Warnblinkanlage des Fahrzeuges ein, bitten Sie Zeugen um Unterstützung und fotografieren Sie die Unfallstelle sowie die Schäden an den Fahrzeugen. Bei kleineren Schäden wird die Polizei die Unfallaufnahme meist nicht direkt am Unfallort aufnehmen.
Füllen Sie in diesem Fall zusammen mit dem Unfallverursacher einen mehrsprachigen Unfallbericht aus und melden Sie den Vorgang bei der nächsten Polizeidienststelle. Lassen Sie sich hier ein Protokoll Ihrer Meldung aushändigen, denn zu dieser Meldung sind Mietwagenkunden in der Regel vertraglich verpflichtet. Informieren Sie unbedingt sofort die Autovermietung und erfragen Sie die weitere Vorgehensweise. Da Sie den Schaden am Mietwagen nicht selbst verursacht haben, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten. Sie müssen keine weiteren Forderungen befürchten, da hier kein Verschulden Ihrerseits vorliegt.
Schaden durch Fremdverschulden – Unfall MIT Fahrerflucht
Sie nutzen den Mietwagen für erlebnisreiche Städtereisen, haben ihn auf einem Parkplatz abgestellt und stellen anschließend einen Schaden am Fahrzeug fest. Der Verursacher hat den Unfallort verlassen – was jetzt? Fahrerflucht ist eine Straftat und wird in Deutschland nach § 142 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Auch in anderen Ländern wird dieses unrechtmäßige Entfernen vom Unfallort hart bestraft.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Unfallverursacher einen Schaden verursachen und den Unfallort verlassen. Fragen Sie mögliche Zeugen und bitten Sie um Mithilfe bei der Aufklärung. Fotografieren Sie den Unfallort sowie die Schäden am Fahrzeug und erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei. Zusätzlich sollten Sie ebenfalls schnellstmöglich die Autovermietung informieren.
Wenn der flüchtige Unfallverursacher ermittelt werden kann, übernimmt seine Kfz-Haftpflichtversicherung die Schadensregulierung. Es kann jedoch vorkommen, dass kein Schuldiger ermittelt wird. Auch wenn Sie den Schaden am Mietwagen nicht selbst verursacht haben, verpflichtet Sie die Autovermietung zur Kostenübernahme. Haben Sie bei der Anmietung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Kosten und Sie zahlen lediglich die Selbstbeteiligung. Wurde jedoch nur eine Teilkasko abgeschlossen, übernimmt diese die Schadensregulierung leider nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei hohen Kosten Unterstützung durch die Verkehrsopferhilfe erhalten, die Entschädigungszahlungen bei Fahrerflucht leistet.
Nicht eingetragener Fahrer verursacht Schaden
Bei Anmietung eines Mietwagens können Sie neben zusätzlichem Versicherungsschutz auch unterschiedliche Extras in den Vertrag einschließen. Dazu gehören beispielsweise Kindersitze, elektronische Maut-Transponder für Länder mit Mautpflicht oder zusätzliche Fahrer. Insbesondere bei einer längeren Rundreise mit langen Routen kann es sinnvoll sein, dass sich mehrere Fahrer abwechseln. Bei einem Mietwagen wird jedoch in der Regel vertraglich ein bestimmter Fahrer erfasst und zusätzliche Klauseln untersagen die Weitergabe des Mietwagens an unberechtigte Fahrer.
Carsharing ist insbesondere in Großstädten attraktiv, dieses Modell sollten Sie bei einem Mietwagen jedoch keinesfalls anwenden. Überlassen Sie den Mietwagen einem unberechtigten Fahrer, droht bei einem Unfall der Verlust des Versicherungsschutzes. In diesem Fall kann die Kfz-Haftpflicht Regressforderungen aufgrund des Verstoßes gegen vertragliche Vereinbarungen erheben. Zusätzlich kann es auch bei abgeschlossener Vollkaskoversicherung vorkommen, dass Sie die Kosten des Schadens am Mietwagen übernehmen müssen. Generell erfolgt jedoch in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. War der berechtigte Fahrer nicht fahrtüchtig, wird insbesondere bei kleinen Schäden aus Kulanz meist von einer Regressforderung abgesehen.
Unentdeckter Schaden: Probleme bei Rückgabe
Am Ende der Mietzeit geben Sie den Mietwagen wieder zurück und sehen sich plötzlich mit einer Schadensforderung konfrontiert. Sie haben den Schaden am Mietwagen nicht selbst verursacht und nicht bemerkt, dass der Lack deutliche Kratzer aufweist, ein Steinschlag die Frontscheibe ziert oder die Felge beschädigt wurde. Bei größeren Schäden werden die Kosten meist von der Kaskoversicherung übernommen. In diesem Fall müssten Sie lediglich die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen.
Im Gegensatz zu Vermietern sehen die Gerichte die Zahlungspflicht jedoch nicht eindeutig beim Kunden. So urteilten das Landgericht Berlin (Az: 56 S 36/11) und das Landgericht Baden-Baden (Az: 5 S 19/06), dass Kunden bei Unfallschäden oder unaufklärbaren Schäden nicht generell haften. Bei einer Schadenersatzforderung muss der Vermieter somit den Beweis liefern, dass der Kunde den Schaden verursacht hat. Hier spielt das Übernahmeprotokoll eine wichtige Rolle. Dieses Dokument zeigt jedoch nur, dass der monierte Schaden während des Mietzeitraumes entstanden ist.
Hat der Mieter den bei Übergabe festgestellten Schaden am Mietwagen nicht selbst verursacht, kommt es in vielen Fällen zu Streitigkeiten. Bei einem Steinschlag sehen die Gerichte es beispielsweise als erwiesen an, dass dieses Risiko für den Mieter nicht beherrschbar ist und ihn somit auch kein Verschulden trifft (Urteile: AG Aschaffenburg, Az.: 16 C 1891/03; AG Coburg, Az.: 11 C 1420/07; AG Wolfratshausen, Az.: 6 C 887/09). Wenn Sie sich mit Forderungen zu unentdeckten Schäden am Mietwagen konfrontiert sehen, sollten Sie unbedingt einen versierten Rechtsanwalt beauftragen. Ihr Anwalt prüft den Einzelfall und kann Ihnen raten, welche Schritte in die Wege geleitet werden sollten.
Schadensbegrenzung durch Versicherungsschutz
Nach den Vorgaben des Pflichtversicherungsgesetzes muss in Deutschland für jedes Kraftfahrzeug eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden – das gilt selbstverständlich auch für Mietwagen. Zum Mietvertrag gehört daher generell eine Haftpflichtversicherung, die mindestens die gesetzliche Mindestdeckungssumme abdeckt. Bei vielen Autovermietungen gehört eine unbegrenzte Deckung zum Versicherungsumfang.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur bei Schäden, die Dritten durch Ihr Verschulden entstehen, daher ist für die Absicherung von Schäden am Mietwagen der Abschluss einer Vollkaskoversicherung unbedingt empfehlenswert. Die Vollkasko deckt Schäden am Mietwagen selbst ab. In der Regel kann auch das Glasbruch- und Reifenrisiko abgesichert werden. Beim Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, dass möglichst keine oder nur eine geringe Selbstbeteiligung vereinbart wird.
Richtige Rückgabe nach Ende der Miete
Übergeben Sie den Wagen möglichst nur während der Öffnungszeiten. So können Sie das Mietauto zusammen mit einem Mitarbeiter in Augenschein nehmen und anschließend ein Rückgabeprotokoll fordern. Wenn eine Übergabe während der Geschäftszeiten nicht möglich ist, sollten Sie mehrere Fotos anfertigen. Achten Sie unbedingt auf die vertragliche Regelung zur Tankfüllung, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wird bei der Rückgabe ein bisher unentdeckter Schaden festgestellt, sollten Sie zur Klärung der Frage nach der Kostenübernahme einen Anwalt einschalten.
Fazit:
Bei Schäden an Mietwagen kann es zu teuren Unstimmigkeiten mit der Autovermietung kommen. Frau Mussa-Amawi von Gutachten Amawi unterstützt Sie bei der Klärung und steht Ihnen gerne zur Begutachtung von Autoschäden zur Verfügung. Als potenzieller Interessent sollten Sie sich nicht scheuen, uns bei Fragen oder einem Beratungswunsch anzurufen.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie für eine rechtlich bindende Beratung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.
3 Kommentare
guten Tag, wir hatten einen Mietwagen über Check24 für Thassos ab Flughafen Kavalla Vollkasko gebucht. als wir den Wagen am Flughafen wieder abgegeben haben, wurden Kratzer im Lack des Autos festgestellt und 350€ einbehaltenen, mit der Aussage die Versicherung würde den Betrag erstatten. jetzt weigert sich die Versicherung weil kein Polizeibericht vorliegt. KZ22265974 FG Peter Ohlig
Vielen Dank für die Informationen zur Behandlung von Schäden an einem Mietwagen. Ich mache mir Sorgen um die Ladebordwand des von mir benutzten Mietwagens. Ich werde einen Autodienst suchen, der die Ladebordwand überprüfen kann.
Danke für den informativen Beitrag. Ich habe kürzlich einen LKW gemietet. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs möchte ich dieses nochmal überprüfen lassen. Die Ladebordwand wirkt beschädigt und eventuell muss eine Reparatur durchgeführt werden.