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Jemand anderes baut einen Unfall mit meinem Auto. Wer zahlt den Schaden?

Freunde helfen einander – dieser Grundsatz ist für viele Menschen selbstverständlich. Wenn der Freund sich jedoch das Auto leihen möchte, werden viele Menschen skeptisch. Immerhin 61 Prozent aller Autobesitzer möchten ihr Fahrzeug nicht verleihen, da sie bei einem möglichen Unfall die finanziellen Folgen fürchten. Diese Befürchtung ist durchaus berechtigt. Selbst langjährige Freundschaften können nach einem Unfall zerbrechen, wenn es zu einem Streit um erhöhte Versicherungsprämien kommt. Daher sollten Sie sich frühzeitig mit der Frage befassen: Mein Freund baut einen Unfall mit meinem Auto – wer zahlt?

Rechtliche Grundlage Autoverleih und berechtigter Fahrer

Wenn Sie einem Freund Ihr Auto leihen, handelt es sich dabei aus rechtlicher Sicht um einen Leihvertrag. Gemäß § 151 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erlangt der Vertrag Gültigkeit alleine durch die Annahme eines Antrages. Dieser Vertrag muss nicht zwingend schriftlich festgehalten werden, relevant ist lediglich die Einigung der beiden Parteien zum Vertragsinhalt. Nach dem Vertragsschluss sind beide Parteien an bestimmte Verpflichtungen gebunden.

In § 598 BGB nennt der Gesetzgeber die Verpflichtung des Verleihers, dem Entleiher den unentgeltlichen Gebrauch der im Leihvertrag begründeten Sache zu gestatten. Der Verleiher haftet lediglich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (siehe § 599 BGB). Wenn er dem Entleiher arglistig Mängel am Fahrzeug verschweigt und dies zu einem Schaden führt, ist der Verleiher zum Schadenersatz verpflichtet (siehe § 600 BGB). Wenn Sie für das Verleihen Ihres Autos ein Entgelt verlangen, handelt es sich nicht um einen Leihvertrag. In diesem Fall greifen die Regelungen zum Mietvertrag, die in den §§ 535 ff. BGB genannt werden.

Wer ist ein berechtigter Fahrer? - Definition

Als berechtigter Fahrer gilt jemand, der ein Kfz mit der Einverständniserklärung eines Verfügungsberechtigten fährt. Wenn der Verfügungsberechtigte der Halter des Fahrzeugs ist, wäre ein Freund der mit Einverständnis fährt, ein berechtigter Fahrer. Wenn es um die Auszahlung und Gestaltung einer Versicherungsleistung geht, dann ist der Versicherer der Verfügungsberechtigte. Im Versicherungsvertrag muss häufig der Kreis der berechtigten Fahrer aufgeführt sein. Zu diesem Kreis zählen dann beispielsweise alle Fahrer über 23 oder namentlich eingetragene Personen.

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sind auch die Vorgaben der Autoversicherung relevant. In vielen Versicherungsverträgen sind Angaben zu den berechtigten Fahrern enthalten. Der beste Freund ist jedoch meist keine Person, die bei der Antragsstellung generell als berechtigter Fahrer genannt wird. Da er nicht als Fahrer eingetragen ist, kann es bei einem Schaden zu Problemen mit der Versicherung kommen. So kann das Versicherungsunternehmen beispielsweise eine zusätzliche Zahlung verlangen, wenn der Fahrer nicht zum berechtigten Personenkreis gehört. Der Streit um die Begleichung der Kosten kann in diesem Fall durchaus das Ende der Freundschaft bedeuten.

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Was passiert im Schadensfall?

Die Frage nach den berechtigten Fahrern dient der Versicherung zur Einschätzung der Risiken. Meist können Sie Änderungen der Fahrerliste kurzfristig per Mail oder Telefon vornehmen, dies kann jedoch zu einem höheren Versicherungsbeitrag führen. Bei einem Spontanverleih unterbleibt häufig die Meldung an die Versicherung. Bei einem Schaden taucht dann schnell die Frage auf: Mein Freund baut einen Unfall mit meinem Auto – wer zahlt? Die Antwort auf diese Frage hängt in erster Linie von der jeweiligen Situation ab:

Berechtigter Fahrer

Liegt die Schuld beim berechtigten Fahrer, dann zahlt die Haftpflicht den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten. Besteht eine Vollkaskoversicherung, zahlt diese die Schäden am eigenen Auto. In beiden Fällen kommt es zur Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes. Wenn der berechtigte Fahrer den Unfall nicht verschuldet hat, zahlt die Versicherung des Unfallverursachers die Reparatur der Schäden. Vertragsstrafen fallen in beiden Fällen nicht an.

Nicht eingetragener Fahrer / kein Verschulden

In diesem Fall zahlt die Kfz-Haftpflicht des Schadengegners die Reparatur. Da die eigene Versicherung aufgrund der fehlenden Schuld keine Leistungen erbringt, kommt es nicht zu einer Hochstufung des Schadenfreiheitsrabattes. Falls die eigene Versicherung jedoch von der Nutzung des Fahrzeuges durch einen unberechtigten Fahrer erfährt, kann dennoch eine Vertragsstrafe drohen.

Schuld liegt bei nicht eingetragenem Fahrer

Nach dem Verkehrsrecht ist die Haftpflicht dazu verpflichtet, nach einem Unfall die Kosten für die Reparatur des gegnerischen Fahrzeugs zu regulieren (Pflichtversicherungsgesetz). Für den Geschädigten ist es somit unerheblich, ob der Versicherungsnehmer oder ein anderer Fahrer den Unfall verschuldet hat. Schäden am eigenen Fahrzeug können der Kaskoversicherung gemeldet werden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn es sich um eine Vollkasko handelt – in der Teilkasko sind lediglich Glasbruch, Wildschäden, Diebstahl sowie Brand, Blitzschlag und Explosion versichert. Wenn neben der Haftpflicht auch die Vollkasko in Anspruch genommen wird, folgt in beiden Fällen eine Rabatthochstufung. In vielen Fällen droht zudem eine Vertragsstrafe. Existiert keine Vollkasko, trägt der Entleiher die Kosten der Reparatur an Ihrem Fahrzeug. Nach gängiger Rechtsprechung muss der Entleiher dem Verleiher den entstandenen Prämienschaden sowie eine möglicherweise anfallende Selbstbeteiligung ersetzen.

Notfallsituation

Eine Notfallsituation liegt beispielsweise vor, wenn der Fahrer einen Herzinfarkt erleidet und der Beifahrer ihn schnell ins nächste Krankenhaus fährt. Kommt es zu einem Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflicht die Regulierung des gegnerischen Schadens. Ist eine Vollkaskoversicherung im Vertrag eingeschlossen, Schadensregulierung am eigenen Auto. Die meisten Versicherer sehen bei einer Notfallsituation davon ab, dem Kunden Vertragsstrafen in Rechnung zu stellen. Einige Versicherungsunternehmen regeln in einer speziellen Klausel, dass ein gelegentliches Fahren durch nicht gemeldete Fahrer zulässig ist.

Fahrer hat keinen Führerschein / grob fahrlässiges Handeln

Hat der Entleiher Ihres Autos keinen gültigen Führerschein, ruft das Blaulicht eines Polizeiautos vermutlich große Nervosität hervor. Das Pflichtversicherungsgesetz schützt in jedem Fall den Geschädigten. Wenn Sie jedoch nicht geprüft haben, ob der Entleiher im Besitz eines gültigen Führerscheines ist, kann die Versicherung dies als grob fahrlässiges Handeln auslegen. Zudem droht Ihnen bei diesem Versäumnis laut Bußgeldkatalog eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. In der Regel wird die Versicherung zusätzlich eine Regressforderung stellen, die maximal bei 5.000 Euro liegen kann. Wenn Sie die Kosten für die Beschädigung Ihres eigenen Fahrzeuges dem Fahrer in Rechnung stellen, kann dies erfahrungsgemäß der Beginn von langwierigen Streitigkeiten werden. Hier kann eine Rechtsschutz bei der Durchsetzung Ihrer Interessen hilfreich sein.

Gefälligkeitsschaden & Probefahrt

Wenn Sie Alkohol getrunken haben und das Steuer einem Freund überlassen, gilt dies in der Regel als Gefälligkeitshandlung. Verursacht der Fahrer nun einen Unfall, springt die Kfz-Haftpflicht ein und übernimmt die Kosten des Geschädigten. Der Fahrer Ihres Fahrzeuges ist nicht zur Haftung für den Ihnen entstandenen Schaden verpflichtet. Es handelt sich um einen Gefälligkeitsschaden, bei dem eine stillschweigende Haftungsfreistellung gilt. Dies gilt auch bei einer Probefahrt. In diesem Fall muss der Fahrer ausschließlich für grob fahrlässig verursachte Schäden haften. Bei fehlender Kaskoversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung bestehen.

Fahrer fährt Mietwagen/Leasing

Generell zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden am gegnerischen Fahrzeug. Bei einem Mietwagen ist meist ein bestimmter Fahrer vertraglich festgelegt. Wenn Sie dieses Fahrzeug an einen Freund verleihen, kann dies im Schadenfall zu großen Problemen führen. So kann der Vermieter Ihnen aufgrund vertragswidrigen Verhaltens beispielsweise die gesamte Schadensumme in Rechnung stellen. Ähnliche Probleme können auch bei einem Leasingfahrzeug auftreten.

Vermeiden Sie unklare Situationen! Die Aufsetzung eines Schriftstücks mit Dritten kann viel Ärger, durch am Auto entstandene Schäden, entgegenbeugen.

Vermeiden Sie unklare Situationen! Die Aufsetzung eines Schriftstücks mit Dritten kann viel Ärger, durch am Auto entstandene Schäden, entgegenbeugen.

Vorbeugung von unklaren Situationen

Wenn Sie Ihr Auto an einen Freund verleihen möchten, sollten Sie zur Vorsicht alle Fahrer in die Versicherung aufnehmen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie vor dem Verleihen einen schriftlichen Leihvertrag aufsetzen. In diesem Schriftstück können Sie regeln, was im Fall eines Unfalles passiert und welche Kosten der Entleiher übernimmt. Dies können beispielsweise folgende Kosten sein:

  • voller Tank bei Rückgabe des Fahrzeuges
  • Ersatz aller Sach- und Vermögensschäden, die durch einen Unfall entstehen (wenn nicht durch Dritte ersetzt)
  • Übernahme einer möglichen Selbstbeteiligung durch den Entleiher
  • Übernahme der Mehrkosten nach Prämienerhöhung (durch Entleiher)
  • Übernahme von Betriebskosten (bei längerer Leihdauer)

Fazit: Keine Gefahr für die Freundschaft

Wenn Sie Ihr Auto verleihen sollten Sie den Leihvertrag schriftlich festhalten. So wissen beide Parteien, welche Folgen ein Unfall für Verleiher und Entleiher mit sich bringt. Im Schadenfall unterstützt Sie Frau Rudaina Mussa-Amawi von Gutachten Amawi gerne mit der Erstellung eines Gutachtens. Sie hilft Ihnen somit, damit die Wertminderung für die Unfallparteien kalkulierbar wird.

*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie für eine rechtlich bindende Beratung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.

Kfz-Meisterin

*Wenn Sie ein Unfallgutachten wünschen, stehe ich Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung! Für alle anderen inhaltlichen oder themenspezifischen Fragen nutzen Sie bitte ausschließlich die Kommentarfunktion unter dem Artikel. So kann ich Ihnen schnell und effizient weiterhelfen!

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