Glücklicherweise kommt es bei den meisten Unfällen lediglich zu Blechschäden. Dennoch gibt es bei ca. 15 % aller Unfälle auch Personenschäden. In diesem Zusammenhang kommt oft das Thema Schmerzensgeld nach Unfall zum Tragen. Geschädigten Personen steht nämlich neben der Übernahme der Heil- und Behandlungskosten in vielen Fällen zusätzlich Schmerzensgeld zu. Erfahren Sie hier mehr darüber, wofür Schmerzensgeld gezahlt wird, wie hoch die Zahlungen in der Regel sind, wer die Beweislast hat und warum unbedingt ein Fachanwalt zur Durchsetzung der Ansprüche auf Schmerzensgeld beauftragt werden sollte.
Die wichtigsten Punkte vorab
- Schmerzensgeld kann als Schadensersatz für die physischen und psychischen Folgen eines Unfalls beantragt werden.
- Die Zahlung erfolgt durch die Kfz Versicherung des Unfallverursachers.
- Diese Versicherung muss daneben auch alle Reparaturen, das Unfallgutachten und die Anwaltskosten des Unfallopfers zahlen.
- Die Beweislast für den Anspruch auf Schmerzensgeld liegt beim Unfallgeschädigten.
- Bei eher geringen Beeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Schleudertrauma o.ä.) wird eine Schmerzensgeldzahlung von Versicherungen oft zunächst abgelehnt.
- Es gibt keine allgemein gültige Schmerzensgeldtabelle, die Gerichte und Versicherungen orientieren sich in der Regel an vorhandenen Urteilen.
Was ist Schmerzensgeld – Definition
Schmerzensgeld wird rechtlich als Anspruch auf Schadensersatz zum Ausgleich für immaterielle Schäden angesehen. Schmerzensgeld wird in Form einer Geldzahlung geleistet, der Schaden selbst ist dabei jedoch nicht vermögensrechtlicher, sondern physischer oder psychischer Art. Im deutschen Recht wird zusätzlich eine Sühnefunktion impliziert.
Was bedeutet Schmerzensgeld im rechtlichen Sinne?
Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich bei einem Personenschaden um einen immateriellen Schaden. Bis 2002 fand der Schmerzensgeldparagraf (§ 847 BGB) Anwendung, der jedoch im Zuge der grundlegenden Reform aufgehoben und durch § 253 BGB ersetzt wurde. Dieses Gesetz besagt zunächst lediglich, dass bei Schäden, die nicht als Vermögensschäden eingestuft sind, Schadensersatz gefordert werden kann. Im zweiten Absatz werden ausdrücklich gesundheitliche Schäden und körperliche Verletzungen genannt, für die eine Geldleistung als billige Entschädigung gefordert werden kann.
Was bedeutet „Billige Entschädigung in Geld“?
Kommt es im täglichen Straßenverkehr zu einem Unfall mit Personenschaden, kann die geschädigte Person nach § 253 II BGB eine billige Entschädigung in Geld einfordern. Das Gesetz gibt keine expliziten Vorgaben zur genauen Höhe der möglichen Entschädigungsbeträge. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff „billig“ bringt zum Ausdruck, dass bei einem Anspruch im Schadensfall alle prägenden Umstände zur Festlegung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden müssen.
Wie wird Schmerzensgeld nach Unfall berechnet?
Das Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall soll dem Opfer als angemessener Ausgleich für die erlittenen Schäden wie Schmerzen oder körperliche Beeinträchtigungen dienen. Generell kann bei immateriellen Schäden nicht in jedem Fall ein vollständiger Ausgleich erfolgen – so ist beispielsweise eine Geldleistung kein wirklicher Ausgleich für die langfristigen Folgen einer Querschnittslähmung.
Folgende Kriterien sind für eine angemessene Ausgleichsfunktion relevant:
Eingriffsintensität & Verletzungsgrad
Erforderliche Operationen zur gesundheitlichen Wiederherstellung wiegen deutlich schwerer als Beschwerden wie zum Beispiel leichte Schürfwunden oder Prellungen.
Schmerzintensität
Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind Art und Dauer der Schmerzen relevant. Ist das betreffende Opfer arbeitsunfähig, werden auch der Grad sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit in die Bemessung mit einbezogen.
Folgeschäden
Stehen spätere Folgeschäden bereits fest oder sind nach ärztlichen Einschätzungen wahrscheinlich, wirkt sich dies auf die Höhe des Schmerzensgeldes aus. Dies bezieht sich gleichermaßen auf psychische und organische Beeinträchtigungen, allerdings ist die Feststellung im Einzelfall durchaus schwierig.
Genugtuung
Zusätzlich zum Ausgleich für die erlittenen Schäden erfüllt das Schmerzensgeld auch eine Genugtuungsfunktion. Dahinter steht der Gedanke, dass der Schädiger dem Opfer Genugtuung für die erlittenen Schäden schuldet. Der im deutschen Recht in Bezug auf Schmerzensgeld vorhandene Aspekt der Sühne findet hier seinen Ausdruck. Handelte der Verursacher grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist dies ein schwerwiegender Aspekt. Für die Bemessung sind die jeweiligen Vermögensverhältnisse von Schadenverursacher und Unfallopfer ebenfalls relevant, denn eine wirtschaftlich bessere Position des Schädigers wirkt sich in der Regel erhöhend aus. Zudem kann sich eine mutwillige Verzögerung der Schadensabwicklung zusätzlich negativ auswirken.
Wann besteht Anspruch auf Schmerzensgeld?
Nach einem Unfall liegt die Beweislast bei einem Schmerzensgeldanspruch grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss somit nachweisen, ob und in welchem Umfang ein Schaden entstanden ist. Insbesondere bei leichten Beschwerden wie Zerrung, Verstauchung oder Schleudertrauma kommt es häufig zu Streitigkeiten. mit der Kfz-Versicherung des Verursachers, die für die Zahlung von Schmerzensgeld zuständig ist.
Besteht Anspruch auf Schmerzensgeld bei Schleudertrauma?
Ein gängiges Streitthema mit Versicherungen ist die Distorsion der Halswirbelsäule (Schleudertrauma), die zu den häufigsten Folgen von Unfällen zählt. Hier kann es in einem Zeitraum von bis zu 72 Stunden zu folgenden mehr oder weniger ausgeprägten Symptomen kommen:
- Kopf- und Nackenschmerzen
- unsicherer Gang
- Sprachstörungen
- Schwindel und Desorientierung
- Muskelfunktionsstörungen
- und mehr
Falls die Geschwindigkeitsveränderung des Fahrzeuges durch den Aufprall weniger als 10 km/h betrug, werden viele Versicherer die Zahlung mit Verweis auf die Harmlosigkeitsgrenze verweigern. Hier ist dann ein eindeutiger Nachweis unbedingt erforderlich, der nach Ansicht des LG Saarbrücken durch einen ärztlichen Befund eindeutig erbracht werden kann (siehe Az. 2 S 159/02). Auch der Bundesgerichtshof ist der Ansicht, dass unter Berufung auf § 253 BGB eine individuelle Einzelfallprüfung erfolgen muss und somit kein genereller Verweis auf die Harmlosigkeitsgrenze erfolgen darf.
Wann bestehen Ansprüche bei Schockschaden?
Neben körperlichen Beschwerden kann auch bei einem Schockschaden Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Wenn ein Geschädigter den Unfalltod eines Angehörigen unmittelbar miterlebt, kann dies zu dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen führen, die keinesfalls als normale Trauerphase gelten können. Entwickelt das Opfer beispielsweise eine Depression oder eine Psychose, können aufgrund dieser seelischen Belastung Ansprüche auf Schmerzensgeld bestehen.
Wie werden Folgeschäden nach einem Unfall berücksichtigt?
Kommt es nach einem Autounfall zu Folgeschäden, können auch diesbezüglich Schadenersatzansprüche entstehen. In den meisten Fällen werden bei Langzeitschäden in Anlehnung an die Vorgaben von § 843 BGB Geldrenten gezahlt. Alternativ kann der Geschädigte statt der Rentenzahlung auch eine Kapitalabfindung verlangen. In diesem Fall wird die ermittelte Summe als Einmalzahlung geleistet und somit der gesamten Verfahrensvorgang beendet.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes festgelegt?
Pauschale Angaben zur Höhe des Schmerzensgeldes bei bestimmten Verletzungen sind nicht möglich. Wenn nach einem Verkehrsunfall Ansprüche erhoben werden, erfolgt in jedem Fall eine Einzelfallprüfung. So können je nach individuellem Einzelfall möglicherweise bereits Ansprüche auf Schmerzensgeld entstehen, wenn der Geschädigte nach einem Unfall lediglich unter Nackenschmerzen oder Sprach- und Konzentrationsstörungen leidet.
Gibt es eine Tabelle zur Höhe von Schmerzensgeld?
Im Zusammenhang mit Schmerzensgeld nach einem Unfall taucht immer wieder der Verweis auf die Schmerzensgeldtabelle auf. Leider wird die Höhe der Ansprüche jedoch nicht einfach anhand einer einzelnen Tabelle bestimmt. Relevant sind in der Regel unterschiedliche Gerichtsurteile zu ähnlichen Fällen. In der Praxis finden beispielsweise folgende Orientierungshilfen Anwendung:
- Schmerzensgeldtabelle der OLG Celle
- Beck’sche Schmerzensgeldtabelle (mit Datenbank IMM-DAT)
- ADAC-Schmerzensgeldtabelle
Die Angaben in diesen Tabellen können im Einzelfall jedoch lediglich als Richtwerte zur Orientierung dienen und sollten keinesfalls als dogmatische Grundlage für Schadensersatzforderungen betrachtet werden.
Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche sollten Sie bei der Forderung von Schmerzensgeld nach einem Unfall in jedem Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren. Die Kosten für den Anwalt müssen, genauso wie die Kosten für das Unfallgutachten, von der Versicherung des
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Welche Beträge an Schmerzensgeld sind realistisch?
Eine feste Formel zur Festlegung des Schmerzensgeldes gibt es nicht, da jeweils unterschiedliche Faktoren die Höhe der Entschädigung bestimmen. Neben Verletzungsgrad, Dauer der Erkrankung, möglicher Arbeitsunfähigkeit und sozialen oder psychischen Folgen sind auch Folgeschäden und eine eventuelle Mitschuld des Opfers relevant.
Beispiele für Schmerzensgeld
Nachstehend finden Sie einige Beispiele für die mögliche Höhe von Schmerzensgeld nach einem Unfall
LG Bonn, Urteil vom 29.01.2010 (Az. 15 O 83/08):
Leichtes Schleudertrauma mit zweiwöchiger Arbeitsunfähigkeit
1.000 Euro Schmerzensgeld
LG Arnsberg, Urteil vom 21.11.2006 (Az. 5 S 82/05):
Schleudertrauma nach Auffahrunfall, Beschwerdefreiheit trat erst nach vier bis sechs Wochen ein
1.000 Euro Schmerzensgeld
LG Wiesbaden, Urteil vom 21.03.2007 (Az. 10 O 6/05)
Kniegelenksprellung, Fersenbeinstauchungen, HWS-Distorsion dritten Grades – 25 Prozent Mitschuld des Klägers
1.100 Euro Schmerzensgeld
LG Limburg, Urteil vom 16.05.2007 (Az. 2 O 368/06)
Polytrauma, lebensbedrohlicher Zustand nach Verkehrsunfall, Tod trat nach drei Stunden ein
4.000 Euro Schmerzensgeld
Die Höhe des Schmerzensgeldes kann von Fall zu Fall variieren. Viele Gerichte orientieren sich in der Praxis neben den genannten Urteilen auch an eigenen Tabellen, die speziell für die individuelle Orientierung entwickelt wurden.
Hier finden Sie eine Tabelle mit verschiedenen Fällen von Schmerzensgeld
| Betrag | Verletzungen und Verletzungsfolgen | Umfang der ärztlichen Behandlung | Der Geschädigte | Verschuldensgrad und Mitverschulden | Besondere Zumessungs- erwägungen | Aktenzeichen Datum Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 3.834,69 EUR | Arm (Speiche) Trümmerbruch der Speiche des linken Arms bei Sturz mit Fahrrad; Fixierung durch eine operativ eingesetzte Platte, die nach 5 Monaten wieder entfernt wurde. | 2 x stationär und häufige ambulante Behandlungen | 48-jährige Frau | geringfügiges Verschulden einer 16-jährigen Schülerin, die den Unfall als Fußgängerin verursachte. | 14 U 32/02 Entsch. v. 21. 11. 2002 | |
| 5.112,92 EUR | Auge Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste; Virusinfektion des Auges | 57 Jahre alte Frau | 100% | 14 U 226/00 Entsch. v. 03. 05. 2001 | ||
| 12.782,30 EUR | Bein Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks | 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel-Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen erforderlich | Berufsaufgabe (Maurermeister) & Umschulung zum Sattler | 100 % | 14 U 246/98 Entsch. v. 09. 11. 2000 | |
| 3.579,14 EUR | Bein Dislozierter Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt | 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung Operative Reposition des Bruches unter VollnarkoseStreck- und Beugedefizit noch ein Jahr nach dem Unfall Entfernung einer eingesetzten Metallplatte 1 Jahr nach dem Unfall | 43 Jahre alte Frau | 50% Mitverschulden | Zukunftsschaden wurde mit abgegolten | 20 U 30/00 Entsch. v. 07. 03. 2001 |
| 18.000 EUR | Bein (Oberschenkel, Fuß) Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken. | Schmerzhafte Heilbehandlung; Einbringung eines Fixateurs externe, nach einem Monat ersetzt durch Verschraubungen; 6 Wochen stationäre Behandlung. Beginnende Arthrose, unter der Klägerin als junge Frau bereits zu leiden hat. | Schülerin, die wegen des Unfalls ein Schuljahr wiederholen mußte | 100% | 14 U 86/01 Entsch. v. 05. 09. 2002 | |
| 24.000 EUR | Bein (Sprunggelenk) drittgradige offene Luxationsfraktur des rechten oberen Sprunggelenks; plastische Deckung erforderlich; postoperative Haut- und Weichteildefekte und Infekte; septische Arthrodese (Versteifung) des rechten oberen Sprunggelenks; verbleibende Beinlängenverkürzung von 2 cm | 4 Monate stationär; bislang drei Operationen; Reha-Maßnahmen; für 1 Jahr mußte ein Transportfixateur zur Kallusdistraktion am rechten Bein montiert werden; knapp 1 Jahe konnte sich Geschädigter nur im Rollstuhl fortbewegen bzw. bei kleineren Strecken nur mit zwei Unterarmgehstützen; mittlerweile Fortbewegung wieder ohne Hilfsmittel möglich, jedoch bei eingeschränkter Beweglichkeit des rechten Beines und Fußes; krankengymnastische Behandlung erforderlich; weiterer Heilungsverlauf nicht absehbar; evtl. sind erneut Operationen nötig | zum Unfallzeitpunkt 40 jähr. Mann; ledig; Schlosser; kann diesen Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben | 20 % Mitverursachung (Betriebsgefahr Motorrad) | 14 U 233/04 Entsch. v. 21. 02. 2006 | |
| 46.016,27 EUR | Bein/Fuß Fraktur des linken Schienbeinkopfes; Verrenkungen und Frakturen mit Trümmerzone im linken Fußwurzel- und Mittelfußbereich | 4 stationäre Behandlungen, danach Behandlung in Reha-Klinik; Einsetzung einer Kniegelensprothese; erhebliche Dauerfolgen: Streck- und Beugedefizit des linken Kniegelenks und starke Bewegungseinschränkung des linken Fußes. Bei Wegen von mehr als 100 m waren Unterarmgehstützen erforderlich. Inzwischen ist die dauernde Benutzung solcher Stützen erforderlich. Schmerzen schon bei geringer Belastung des Beins oder des Fußes. Narbenbildung, weshalb keine Röcke mehr getragen werden können. | Zum Unfallzeitpunkt 54 Jahre alte Frau; vorher ehrenamtliche Tätigkeit, die unfallbedingt aufgegeben werden musste; Aufgabe vorher ausgeübter sportlicher Aktivitäten (Schwimmen, Joggen, Tanzen), Notwendigkeit; orthopädische Schuhe zu tragen. | 100 % | Langwierige Schadensregulierung; grobe Fahrlässigkeit des Schädigers | 14 U 146/00 Entsch. v. 15. 03. 2001 |
| 10.226 EUR | Hand Amputation Zeigefingerendglied und Mittelfingerendglied linke Hand durch Reitunfall. Derzeit Funktionsminderung linke Hand auf 4/10. Notwendigkeit Nagelkorrektur Mittelfinger wahrscheinlich. | 14 Tage stationäre Behandlung nach Unfall mit gescheitertem Replantationsversuch Zeigefinger. Folgeoperation mit Verpflanzung einer Fußzehe auf den Stumpf des Zeigefingers angeraten. | Zum Unfallzeitpunkt knapp 10-jähriges Mädchen. | 100 % Haftung eines gewerblichen Reitclubs | Tragende Erwägungen für angenommenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag waren neben der Funktionsminderung erwartbare erhebliche psychische Belastungen während der Pubertät. Kein Versicherungsschutz! | 20 U 24/00 Entsch. v. 10. 01. 2001 |
| 7.669,38 EUR | Kniescheibe Bruch der rechten Kniescheibe mit blutigem Kniegelenserguss; Gehirnerschütterung, Stirnplatzwunde; Thoraxprellung MdE 10 % | 7 Tage stationär Behandlung | 100% | 14 U 25/00 Entsch. v. 09. 11. 2000 | ||
| 1.227,10 EUR | Kopf Retrograne Amnesie; Platzwunde am Kinn; Schädelprellung; Schürfwunden und Prellungen | 3 Tage stationär ( u. a. auch Intensivstation ), danach Weiterbehandlung durch den Hausarzt; 4 Wochen Arbeitsunfähigkeit; völlige Ausheilung der Verletzungen nach 7 Wochen | Mitverschulden: 40% | 14 U 143/00 Entsch. v. 08. 03. 2001 | ||
| 255.645,94 EUR | Kopf schweres Schädelhirntrauma mit offener Keilbeinfraktur | 5-jähriges Kind; kann seit dem Unfall weder sprechen noch laufen und leidet unter einer spastischen linksseitigen Lähmung | LG hat 500.000 DM zugesprochen; Urteil nicht vom Kind angegriffen | 14 U 11/01 Entsch. v. 13. 02. 2003 | ||
| 15.338,76 EUR | Schulter Schultereckgelenkkapselsprengung vom Typ Tossy III mit Abriss aller Bänder von der Schulter; Thoraxprellung | 2 Operationen;langdauernde und noch nicht abgeschlossene Heilbehandlung; vorzeitiger Verschleiß im Schultergelenk mit erheblicher Schmerzsymptomatik | 51 Jahre alter Mann | 100% | 14 U 134/00 Entsch. v. 17. 01. 2002 | |
| 15.338,76 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnkontusionsblutungen, Fraktur der ventralen Stirnhöhlenwand rechts und Felsenbeinfraktur rechts, Rippenserienfraktur rechts mit Pneumothorax; Claviculafraktur rechts; laterale Beckenkompressionsfraktur Typ B II mit vorderer Schmetterlingsfraktur. | 100% | 14 U 231/01 Entsch. v. 16. 05. 2002 | |||
| 20.0451,68 EUR | mehrere Bereiche des Körpers HWS-Trauma des Typs II; Gurt-Prellungen am Oberkörper; Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks.Dauerhafte Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule (HWS); anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen; Schwindelgefühle; Hörstörungen; Taubheitsgefühle an 2 Fingern; dauerhafte Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf (Dreher); deshalb Umschulung erforderlich | Die durch den Unfall herforgerufenen organischen und neurologischen Beeinträchtigungen sind zwischenzeitlich psychosomatisch überlagert durch eine chronische Schmerzssymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom (Konversionsneurose) | 90% | Beschwerden treten nur periotisch auf. Teilnahme am allgemeinen Leben ist im Wesentlichen möglich | 14 U 277/99 Entsch. v. 02. 01. 2000 | |
| 51.129,19 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kieferbruch; Sprunggelenksbruch mit daraus folgender Arthrose , Bruch eines Fingers, weshalb dauerhaft Metall eingebracht werden mußte; Gehirntrauma; Quetschungen und Prellungen | Koma, das mit starken Medikamenten künstlich aufrecht erhalten werden mußte. Mehrere Operationen, insgesamt 9 Monate Heilbehandlung. Nach Entfernung der Verdrahtung des Kiefers konnte der Mund nicht geöffnet werden, deshalb Nachoperation. Mittels eines konisch geformten Pflocks mußte der Mund aufgedreht werden. Verletzte mußte mehrere Wochen an Krücken gehen. | 33 Jahre alte Frau | 100% | Infolge der Unfallverletzungen mußte eine Schwangerschafts-unterbrechung vorgenommen werden mit daraus folgenden psychischen Folgen.Verbleibende entstellende Narben, u. a. im Halsbereich. Verbleibende Asymmetrie der Gesichtsform. Verbleibendes leichtes Hinken. Finger dauerhaft in der Bewegung eingeschränkt. Teilbereich von Kinn und Lippe wird taub bleiben. Im Kiefer eingefügte Metallplatten müssen dort verbleiben. | 14 U 119/01 Entsch. v. 28. 02. 2002 |
| 12.782,30 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers; Tibiakopffraktur; ; Innenmeniskushinterhornlösion; Kontusionsschaden im rechten Knie, Fraktur der 7. Rippe; Gehirnnerschütterung | Fast einen Monat stationäre Behandlung; 1 Monat Reha; danach ambulante Behandlung und Krankengymnastik | 33-jährige Frau Dauerschaden: Einschränkung der Beuge- und Streckfähigkeit des rechten Kniegelenks um 30 bzw. 10 Grad; Schmerzen | 100% | Der Senat hatte nur über die Berufung des Unfallverursachers und seiner Haftpflichtversicherung zu befinden | 14 U 176/01 Entsch. v. 21. 09. 2002 |
| 15.000 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers, HWS-Zerrung, diverse Prellungen, beginnende Coxarthrose | Dauerschaden | 59-jähriger Mann | 100% | 14 U 156/91 Entsch. v. 30. 05. 2002 | |
| 17.895,22 EUR | mehrere Bereiche des Körpers Ober- und Unterschenkelbruch; Schädel-Hirn-Trauma 1. und 2. Grades; ausgedehnte Rissquetschwunde mit Teilskalpierung über der Stirn; Thoraxtrauma; Abschürfungen im Beckenbereich | 2 Tage Intensivstation; danach 16 Tage stationäre Behandlung und Krankengymnastik. Nochmalige stationäre Behandlung (11 Tage) zur Entfernung von Implantaten | 20 Jahre alter Kläger | 100% | 14 U 124/00 Entsch. v. 09. 11. 2000 |
Schmerzensgeldtabelle
Eine erweiterte Schmerzensgeldtabelle finden Sie hier: OLG Celle Schmerzensgeldtabelle
Nach § 195 BGB liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei drei Jahren. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sich der Unfall ereignet hat. Hat der Unfallverursacher Unfallflucht begangen, beginnt die Verjährungsfrist erst zum Ende des Jahres, in dem Sie von der Ermittlung des Schädigers in Kenntnis gesetzt wurden. Unabhängig von Eintritt des Schadens oder Kenntnis zur Person des Verursachers tritt die Verjährung spätestens nach 30 Jahren ein (siehe § 199 Absatz 2 BGB). Mit Eintritt der Verjährung können Sie kein Schmerzensgeld mehr einfordern.
Wann verjährt Schmerzensgeld nach Unfall?
Fazit
Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ist die Unterstützung durch einen versierten Fachanwalt für Verkehrsrecht unbedingt empfehlenswert. Gerne unterstützen wir Sie auf der Suche nach einem kompetenten Anwalt. Wir sind sehr gut vernetzt in Bezug auf Unfälle und Unfallschäden und helfen Ihnen nicht nur mit der Erstellung eines Unfallgutachtens, sondern übernehmen auf Wunsch auch die gesamte Abwicklung mit der Versicherung. Damit Sie Zeit finden, sich vom Unfall zu erholen. Rufen Sie uns nach einem Unfall unbedingt an! Wir helfen Ihnen gerne.
*Hinweis: Die Informationen in diesem Artikel ersetzen keine Rechtsberatung. Bitte konsultieren Sie für eine rechtlich bindende Beratung einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht.